Wie viel kostet ein Gutachten?
Ein Gutachten kostet - je nach Aufwand - zwischen 1.300 € und 30.000 € (netto); alles dazwischen ist in den Jahren seit 2010 vorgekommen.
Das erste Sichten kostet 300 € (netto; wird nicht auf die späteren Kosten angerechnet).
Es kommt primär darauf an, wie viel Arbeit die Untersuchungen UND das Auswerten UND das Darstellen der Befunde bedeuten. Jeder Fall ist anders, ist unterschiedlich "knifflig", unterschiedlich schwierig und macht unterschiedlich viel Arbeit. Einen gewissen Einfluss auf den Preis hat auch etwaige Dringlichkeit. In Ausnahmefällen bearbeite ich einen Fall - gegen Eilzuschlag - schneller und intensiver. Es kann auch der Fall eintreten, dass ich nach der ersten Sichtung oder auch weiteren Betrachtung feststelle und mitteile, dass ich auf der Basis der zur Verfügung stehenden Texte kein Gutachten erstellen kann. Ich sage Ihnen (als privatem Auftraggeber bzw. Kanzlei) nur zu, ein Gutachten für Sie zu erstellen, wenn ich eine echte Chance vor Gericht sehe. Schwierig, zeitaufwändig - und folglich teurer - wird es, wenn nach begonnenen Textuntersuchungen neue, weitere Texte einbezogen werden sollen. Ggf. sind meine Leistungen im Voraus zu zahlen; im Normalfall stelle ich meine Leistungen sukzessive und transparent a) dem Umfang, b) dem Fortschritt der Text-Untersuchungen und c) dem Aufwand für die Erstellung des Gutachtens entsprechend in Rechnung.
Bei Beauftragung durch ein Gericht gelten selbstverständlich die Sätze des JVEG.
Wenn Sie meinen, dass wir Ihnen helfen können, rufen Sie an (0531-77011) und/oder schicken Sie eine E-Mail (gutachten(AT)dr-thormann.de), am besten gleich mit einem Scan des Textes (der Texte), um den (die) es geht.
Honorar / Preise / Berechnung
Honorarliste für Sachverständigenleistungen
Wird ein Gutachten in Auftrag gegeben, handelt es sich um einen Werkvertrag nach §§ 631-651 BGB.
Bei reiner Beratungstätigkeit handelt es sich um eine Dienstleistung, für die die Regeln für Dienstverträge nach §§ 611-630 BGB gelten. Die Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, sofern die Herstellung des Werks (des Gutachtens) oder die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist (§ 612 Abs. 1 und § 632 Abs. 1 BGB).
Wurde die Höhe der Vergütung nicht festgelegt, so bestimmt sich die Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB (beim Dienstvertrag) bzw. § 632 Abs. 2 BGB (beim Werkvertrag) bei Bestehen einer Taxe* nach der taxmäßigen Vergütung. Fehlt eine Taxe, gilt die übliche Vergütung als vereinbart.
*Eine Taxe ist eine nach öffentlich-rechtlicher Vorschrift festgelegte Gebühr. Dazu zählen z. B. die Gebührenordnungen der Anwälte, Ärzte, Steuerberater, Architekten und Ingenieure. Da solche Taxen für Sachverständigentätigkeiten in der Regel nicht gelten, ist im Allgemeinen die übliche Vergütung zu zahlen.
Ihr Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB sowie Artikel 246a EGBGB-Verordnung
Mitwirkungs-Pflichten und -Möglichkeiten des Kunden/der Kundin
Der Kunde bzw. die Kundin stellt alle für die Vorarbeiten für ein ggf. zu erstellendes linguistisches Gutachten notwendigen Texte zur Verfügung, und zwar a) in Form eines oder mehrerer PDF-Scans oder SnipShots (so, dass das Originalformat zu erkennen ist) und b) ggf. nach Absprache (speziell zur Zeitersparnis) in transkribierter (konvertierter bzw. ggf. abgetippter) Form als Word- bzw. txt-Text, wobei darauf zu achten ist, dass fehlerhafte Schreibung NICHT korrigiert, sondern übernommen wird und dass keine festen Zeilenumbrüche mitten in Sätzen enthalten sind.
Sind umfangreiche Texte von uns zu transkribieren bzw. abzutippen (weil der Kunde bzw. die Kundin diese Mitwirkung nicht erbringen kann oder möchte), kann dieser Mehraufwand zu deutlichen zeitlichen Verzögerungen und einem erheblich höheren Preis führen.
Diese Mitwirkung des Kunden bzw. der Kundin ist für den Zeitablauf bei der Vorbereitung und Erstellung eines Privat- bzw. Partei-Gutachtens häufig entscheidend, um der Gefahr vorzubeugen, dass es zu einer Unterbrechnung der Bearbeitung des Falls kommt – etwa durch einen eingehenden Auftrag für ein Gerichtsgutachten, das immer vorgezogen wird (vorzuziehen ist).
Weiterhin gehört zur Mitwirkungspflicht des Kunden bzw. der Kundin, uns alle notwendigen und ggf. von uns erbetenen Informationen zum Sachverhalt zur Verfügung zu stellen bzw. unsere Fragen zu beantworten. Der Kunde bzw. die Kundin stellt die für die Leistungserbringung erforderlichen Texte möglichst sofort, jedoch spätestens 5 Werktage nach Aufforderung zur Verfügung.