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Die häufigsten Fälle in unserer Praxis sind bisher gewesen: Cyber-Mobbing (Rufschädigung und geschäftliche üble Nachrede im Internet, s. u.), Bedrohung, Urkundenfälschung (spez. Testamente, auch Verträge), gefälschte Korrespondenz, Unklarheit von Aussagen und Ambiguitäten in der Korrespondenz, Love-Scamming.
- Anonymes Business-Mobbing im Internet
- Bedrohung aller Art
- Verleumdung, üble Nachrede, Anschwärzung
Verleumdung: Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist [...] oder gar die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften begeht (§ 187 StGB)
üble Nachrede: Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist ... (§ 186 StGB)
Anschwärzung: auch "geschäftliche üble Nachrede": eine Form des unlauteren Wettbewerbs, bei der im geschäftlichen Verkehr über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers erweislich unwahre Tatsachen behauptet oder verbreitet werden, die geeignet sind, den Betrieb oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen (§ 4 Nr. 8 UWG). Die Beweislast für die Wahrheit der Tatsache liegt beim Behauptenden.
Unlauter handelt, wer 1. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; 2. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung nachweislich unwahre Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen. (§ 4 UWG - Mitbewerberschutz)
Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. (Satz 2:) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält: 1. die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie [...] Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, [...] (§ 5 Nr. 1 UWG - Irreführende geschäftliche Handlungen) - Missverständliche Texte, unklare Angaben von Bedingungen
Kontakt: Dr. Isabelle Thormann | Fon: +49-(0)531-77011 | E-Mail: gutachten@dr-thormann.de